Begriff der Woche
Begriff: Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III)
Kurzerklärung: Die Nahtlosigkeitsregelung sichert Personen nach Auslaufen des Krankengeldes einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl sie dem Arbeitsmarkt gesundheitsbedingt nicht vollständig zur Verfügung stehen. Sie schließt damit die Lücke zwischen Krankengeldbezug und einer noch nicht bewilligten Rente oder Reha-Leistung.
Erklärung: Der Krankengeldanspruch endet regulär nach 72 Wochen. Besteht danach weiterhin Arbeitsunfähigkeit und ist eine Erwerbsminderungsrente noch nicht bewilligt, würden Betroffene ohne die Regelung des § 145 SGB III ohne Einkommensleistung dastehen. Die Vorschrift ermöglicht in diesem Fall den Bezug von Arbeitslosengeld, auch ohne dass eine objektive Arbeitslosigkeit im klassischen Sinn vorliegt.
Mit dem Bezug sind Mitwirkungspflichten verbunden. Die Agentur für Arbeit fordert Betroffene auf, innerhalb eines Monats zusätzlich einen Antrag auf Reha, Teilhabe oder Erwerbsminderungsrente zu stellen. Wird dieser Antrag nicht fristgerecht gestellt oder werden Mitwirkungspflichten verletzt, etwa durch Verweigerung einer medizinischen Untersuchung, ruht der Arbeitslosengeldanspruch bis zur Nachholung. Die Agentur kann außerdem die Aufnahme zumutbarer Tätigkeiten mit geringer körperlicher oder geistiger Belastung verlangen.
Wird später tatsächlich eine Reha- oder Rentenleistung bewilligt, etwa durch Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente oder von Übergangsgeld, entsteht ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 103 SGB X. Damit bleibt die Nahtlosigkeitsregelung wirtschaftlich ein Vorschuss auf spätere Leistungen anderer Träger.
Quelle: Sozialmedizin in Frage und Antwort 2026

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