Frage der Woche
Frage: Wann können Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt werden?
Kurzantwort: Sachverständige können abgelehnt werden, wenn objektiv die Besorgnis besteht, dass sie nicht unparteiisch sind, etwa bei vorheriger Tätigkeit für eine Partei, wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Auftraggeber oder persönlicher Nähe zu Verfahrensbeteiligten. Maßstab ist § 118 SGG in Verbindung mit § 406 ZPO.
Erklärung: Gründe für eine Ablehnung sind unter anderem eine frühere Begutachtung derselben Sache im Auftrag einer Partei, wirtschaftliche Abhängigkeit durch häufige Gutachtenaufträge, enge Zusammenarbeit mit Beteiligten oder persönliche Beziehungen zu Verfahrensbeteiligten. Entscheidend ist dabei nicht, ob tatsächlich Befangenheit vorliegt, sondern ob aus Sicht der Beteiligten begründete Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen.
In gerichtlichen Verfahren werden Sachverständige grundsätzlich durch das Gericht bestimmt, wobei die Parteien selbst kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl haben. Sie können die bestellten Sachverständigen jedoch aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Das Gericht achtet bei der Auswahl insbesondere auf fachliche Eignung, Neutralität und Sachkunde, damit eine sachgerechte und objektive Begutachtung gewährleistet ist. Im Bereich der Sozialversicherung gilt das anders, denn dort haben Versicherte nach § 200 Absatz 2 SGB VII und § 17 SGB IX in bestimmten Fällen ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters.
Quelle: Sozialmedizin in Frage und Antwort 2026

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