Begriff der Woche

Begriff: Salutogenese / Kohärenzgefühl

Kurzerklärung: Das Salutogenese-Modell von Aaron Antonovsky fragt nicht, warum Menschen krank werden, sondern warum sie trotz Belastungen gesund bleiben.

Erklärung: Im Zentrum steht das sogenannte Kohärenzgefühl („Sense of Coherence“) die Überzeugung, dass das eigene Leben verstehbar, handhabbar und bedeutsam ist. Es besteht aus drei Dimensionen:

  • Verstehbarkeit: Lebensereignisse erscheinen vorhersehbar und nachvollziehbar
  • Handhabbarkeit: die Zuversicht, Herausforderungen bewältigen zu können
  • Bedeutsamkeit: das Gefühl, dass sich Engagement lohnt

Menschen mit einem starken Kohärenzgefühl kommen mit Stress und Belastungen besser zurecht und bleiben eher gesund, unabhängig von Risikofaktoren wie Rauchen oder Bewegungsmangel, die das klassische Risikofaktoren-Modell in den Blick nimmt. Ressourcen wie soziale Unterstützung, Selbstvertrauen und stabile Lebensbedingungen stärken dieses Gefühl zusätzlich.


Quelle: Sozialmedizin in Frage und Antwort 2026

 

Frage der Woche

Frage: Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für gesetzlich krankenversicherte Personen durch eine Aufforderung zur Antragstellung nach § 51 SGB V?

Kurzantwort: Die Krankenkasse kann Versicherte bei erheblicher Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Reha oder Rente zu stellen. Wird diese Frist versäumt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Fristablauf und lebt bei späterer Antragstellung nur für die Zukunft wieder auf.

Erklärung: Grundlage ist § 51 SGB V, der Krankenkassen ermöglicht, Versicherte zur Antragstellung auf medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Regelaltersrente aufzufordern. Voraussetzung ist ein ärztliches Gutachten, häufig des Medizinischen Dienstes, das eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bestätigt. Die Kasse muss dabei pflichtgemäßes Ermessen ausüben und den Versicherten vorher nach § 24 SGB X anhören, eine willkürliche Aufforderung ist unzulässig.

Die Frist von zehn Wochen beginnt mit Zustellung des Aufforderungsbescheids. Wird innerhalb dieser Frist kein Antrag gestellt, erlischt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Stellt der Versicherte den Antrag später, lebt der Anspruch nach § 51 Abs. 3 SGB V zwar wieder auf, allerdings nicht rückwirkend. Damit kann auch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse nach § 192 SGB V enden. Eine weitere Besonderheit betrifft das Dispositionsrecht des Versicherten. Sobald die Aufforderung erfolgt ist, kann ein bereits gestellter oder danach eingereichter Antrag nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurückgenommen werden, auch wenn der Antrag ursprünglich aus eigener Initiative gestellt wurde. Gegen den Aufforderungsbescheid selbst kann Widerspruch eingelegt werden.


Quelle: Sozialmedizin in Frage und Antwort 2026


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert